Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB Lieferung)
 der CarbonHeat GmbH („CarbonHeat“); Stand 2. Januar 2022

Geltungsbereich, Vertragsgrundlage

Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der CarbonHeat gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn CarbonHeat ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht, auch wenn er einen Auftrag zu seinen Geschäftsbedingungen erteilt oder bestätigt. Abweichungen von den Bedingungen gelten nur, wenn sie von CarbonHeat schriftlich bestätigt worden sind. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

Angebot und Vertragsschluss
Alle Angebote nebst den dazugehörigen Unterlagen sind freibleibend und unverbindlich. 
Der Vertrag zwischen CarbonHeat und dem Vertragspartner kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens CarbonHeat zu Stande. Vertragsbestandteile sind die Bestellungen des Vertragspartners und die Auftragsbestätigung von CarbonHeat zum Stichtag. Im Fall von Abweichungen zwischen der Anfrage des späteren Vertragspartners und/oder dem Angebot von CarbonHeat von der Auftragsbestätigung gilt ausschließlich die Auftragsbestätigung. Geschuldete Leistung von CarbonHeat ist nur die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Lieferung/Leistung zu den dort genannten Bedingungen (im Folgenden „Vertragsgegenstand“ genannt).
Der Vertragspartner ist an sein Angebot zum Vertragsabschluss (Bestellung) bis zu 6 Wochen gebunden.
Die Annahme des Angebotes sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte oder Vertreter mit dem Vertragspartner getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch CarbonHeat.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Angebotsunterlagen behält sich CarbonHeat alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht kopiert und Dritten nur mit Zustimmung von CarbonHeat zugänglich gemacht werden.
Angaben in bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen oder Prospekten über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Inhalt, Maße und Gewichte des Liefergegenstandes sind nur als annähernd zu betrachten und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Eine Zusicherung, dass die gelieferte Ware für die vom Vertragspartner in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, kann nur durch ausdrückliche und besondere schriftliche Vereinbarung erfolgen.

Preise

Die Preise für die Lieferungen und Leistungen der CarbonHeat verstehen sich in Euro ab Werk, inkl. Verpackung, ohne Boni und sonstige Nachlässe zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Nicht enthalten in den Preisen sind die Kosten für Paletten, Kisten, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Nebenkosten.
Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind verbindlich. Soweit in der Zeit zwischen Stichtag und Lieferung Material-, Preis-, Lohn- oder sonstige Kostenerhöhungen in nicht unerheblichem Umfang eingetreten sind, sind die Parteien berechtigt, die Preise anzupassen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Versand auf eine andere als die vorgesehene Transportart oder auf einem anderen Transportweg (z.B. Bahnweg anstelle von Wasserweg oder Lieferungen über einen anderen Hafen) erforderlich wird oder dass der 25-t-Bahnfrachtsatz nicht ausgenutzt werden kann, trägt der Vertragspartner.
Bei Lieferfristen von mehr als 60 Tagen, insbesondere bei Global- und Abrufverträgen, gilt ein Preisvorbehalt als vereinbart. Für solche Lieferungen gilt der am Tag der Lieferung oder Leistung gültige Listenpreis. CarbonHeat informiert den Vertragspartner rechtzeitig über Preiserhöhungen. In diesem Falle steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht zu. Die Vorschrift des § 315 BGB bleibt unberührt.
Der Vertragspartner schuldet CarbonHeat die Vergütung von Aufwendungen, die bei CarbonHeat für nachträgliche Änderungen des Vertragsgegenstandes entstehen, soweit diese Änderungen auf Veranlassung des Vertragspartners erfolgt sind. Diese Aufwendungen betreffen auch einen etwaig dadurch bedingten Maschinenstillstand sowie entgangenem Gewinn. Die Höhe der Aufwendungen ermittelt CarbonHeat nach billigem Ermessen.
Bei erlaubten Abweichungen von der bestellten Menge wird die tatsächlich gelieferte Menge berechnet.
Die Preise in anderer Währung als in Euro basieren auf dem am Datum des letzten Angebots der CarbonHeat von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzkurs des Euro zu der betreffenden Fremdwährung. Sollte sich dieser Kurs in der Zeit vom Datum dieses Angebots bis zum Zahlungseingang ändern, ändert sich der Preis entsprechend. Liegt ein Angebot der CarbonHeat nicht vor, ist hinsichtlich des Kurses das Datum der Auftragsbestätigung der CarbonHeat maßgebend.

Fälligkeit, Zahlung, Aufrechnung
Die Rechnung von CarbonHeat wird unter dem Tag der Lieferung oder Geltendmachung von Auslagen ausgestellt.
Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart (z.B. Vorkasse), sind alle Rechnungen zahlbar innerhalb von 7 Tagen rein netto ab Rechnungsdatum. Abzug von Skonto ist nur nach schriftlicher Vereinbarung möglich.
Nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Vertragspartner mangels Zahlung gem. § 286 Abs. 3 BGB in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Geldeinganges auf dem Konto der CarbonHeat.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Gutschriften erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem CarbonHeat über den Gegenwert verfügen kann.
Vertreter von CarbonHeat sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt, es sei denn, sie besitzen eine schriftliche Inkassovollmacht.
Zahlungsverzug und Aufrechnung
Kommt der Vertragspartner mit Zahlungen gegenüber CarbonHeat in Verzug, so kann CarbonHeat nach Satzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten, sofern CarbonHeat nicht höhere Soll-Zinsen nachweist. Ist der Vertragspartner Enderbraucher, vermindern sich die Verzugszinsen auf 5 % p.a. Darüber hinaus verlängert sich die Lieferfrist um die Zeit, in der sich der Vertragspartner in Zahlungsverzug befindet.
 Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von CarbonHeat zur Folge. In diesen Fällen ist CarbonHeat berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen und Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Vertragspartner die Weiterveräußerung bereits gelieferter Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Vertragspartners zurückzufordern. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs sowie Nachsuchen eines Vergleichs seitens des Vertragspartners. 
Gegenansprüche von CarbonHeat kann der Vertragspartner nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Vertragspartners unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hat CarbonHeat aus verschiedenen Geschäften fällige Ansprüche gegen den Vertragspartner, so kann CarbonHeat, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, bestimmen, wie eine Teilzahlung des Vertragspartners gem. § 367, § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen ist.

Versand und Gefahrübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Hat sich CarbonHeat zum Versand verpflichtet, so wird dieser mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. CarbonHeat haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für Schäden in Bezug auf Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Versand erfolgt ausschließlich auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners, auch bei franko- und frachtfreier Lieferung. Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Vertragspartners abgeschlossen.
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung des Kaufgegenstandes, den Preis zahlen zu müssen, geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder CarbonHeat auch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten übernommen hat.
Bleiben zum Versand fertige Waren aus Gründen, die CarbonHeat nicht zu vertreten hat, über den vereinbarten Lieferzeitpunkt hinaus zur Verfügung des Vertragspartners liegen, so kann die Ware als geliefert berechnet und Zahlung verlangt werden. Die Ware lagert dann auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Hierdurch wird das Recht der CarbonHeat, die Übernahme zu verlangen, nicht berührt.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Vertragspartner entgegenzunehmen.

Lieferzeit und -umfang
Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt mit Datum der Auftragsbestätigung der CarbonHeat ein, jedoch nicht vor vollständiger Abklärung aller technischer Daten sowie der Beibringung einer etwa erforderlichen Importlizenz und – sofern die Gestellung eines Akkreditivs vereinbart ist – vor dessen Beibringung in vertragsgemäßer Form.
Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist, falls erforderlich, gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren, diese beginnt nach Rücksenden der geänderten Auftragsbestätigung.
Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lieferwerk verlassen hat bzw. bei von CarbonHeat unverschuldeter Verhinderung des Versandes im Lieferwerk versandbereit steht. Bei einem Verkauf auf Abruf sind die Mengen und Liefertermine für jeden Abruf zu vereinbaren.
Bei Verträgen verpflichtet sich CarbonHeat, die bestellten Mengen anzufertigen und für den Vertragspartner während der Dauer des Vertragszeitraumes kostenfrei auf Lager zu halten. Erfolgt die Auslieferung in Teilpartien, muss die bestellte Vertragsmenge bis zum vereinbarten Endabnahmetermin ausgeliefert sein. Der Endabnahmetermin geht aus der Auftragsbestätigung hervor. Sind in der Auftragsbestätigung keine festen Termine für die Abnahme einzelner Teilpartien festgelegt, so gilt zwischen den Vertragsparteien als vereinbart, dass eine kontinuierliche Abnahme in Teilpartien zu erfolgen hat. Lässt sich nach Ablauf der Hälfte der Laufzeit des Vertrages übersehen, dass der Vertragspartner den Vertrag nicht in der vereinbarten Zeitspanne bis zum Endabnahmetermin erfüllen wird, so ist CarbonHeat berechtigt, zu diesem Zeitpunkt bereits die Menge in Rechnung zu stellen, die bei kontinuierlicher Abnahme inzwischen ausgeliefert worden wäre. Ferner ist CarbonHeat ab diesem Zeitpunkt berechtigt, monatlich jeweils die anteilige Menge in Rechnung zu stellen, die bei kontinuierlicher Auslieferung berechnet worden wäre.

Lieferverzug
Kommt CarbonHeat in Verzug, so kann der Vertragspartner ihr eine angemessene Frist zur Leistung/Leistungserbringung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Hat die teilweise Erfüllung für den Vertragspartner kein Interesse, so kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 15.4 ausgeschlossen.

Fabrikation
Es gelten die jeweiligen üblichen Maßtoleranzen für die Produkte der CarbonHeat. Konstruktions- und andere Änderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen dem Vertragspartner zumutbar sind.

Höhere Gewalt
Wird CarbonHeat an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch Ereignisse gehindert, die sie auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, wie z.B. Streik, Aussperrung, Bruch, Fehlbrand, Feuer, Wasserschäden, Seuchen, behördliche Eingriffe bei ihr oder ihren Subunternehmen, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Die CarbonHeat hat in diesen Fällen den Vertragspartner zu unterrichten und Beeinträchtigungen dessen so gering wie möglich zu halten.
Wird der CarbonHeat die Lieferung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar, so wird sie von der Lieferpflicht frei. Das gleiche Recht hat der Vertragspartner hinsichtlich der Ware, deren Abnahme ihm wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist.

Annahmeverzug
Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten, so ist CarbonHeat berechtigt, den ihr entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen, z. B. wegen Unterbrechung des Produktionsablaufes, zu verlangen.
Das Zurückbehaltungsrecht von CarbonHeat nach § 369 HGB gilt auch an vom Vertragspartner oder für ihn angelieferten Zeichnungen o. ä.

Verpackung

Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt die Verpackung nach Wahl von CarbonHeat.
Die Verpackung wird mit der üblichen Sorgfalt durch CarbonHeat besorgt. CarbonHeat haftet insoweit nur für Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für Schäden an Leib, Leben und körperlicher Unversehrtheit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Kosten für Paletten und Kisten sowie Leihgebühren und Kosten für die Rücksendung von Leih- und Verpackungsmaterial gehen zu Lasten des Vertragspartners.

Abnahmeverpflichtung
Der Vertragspartner hat die Pflicht, die Ware oder Leistung von CarbonHeat innerhalb einer Frist von 12 Tagen nach Mitteilung der Versandbereitschaft bzw. nach Anlieferung abzunehmen. Wenn der Vertragspartner nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist der Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann CarbonHeat vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug kann CarbonHeat ohne Nachweis eines Schadens 25 % des vereinbarten Preises ohne Abzüge fordern. Diese Pauschalierung gilt nicht, soweit der Vertragspartner nachweist, dass ein Schaden dieser Höhe nicht entstanden ist oder sofern CarbonHeat nachweist, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von CarbonHeat.
Die Forderungen des Vertragspartners aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gelten als bis zu diesem Zeitpunkt an CarbonHeat abgetreten. Der Vertragspartner hat dem Schuldner (Dritten) die Forderungsabtretung anzuzeigen. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners notwendig, so hat er alle zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Übersteigt der Wert der für CarbonHeat bestehenden Sicherheiten ihre Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist sie auf Verlangen des Vertragspartners zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
 Bei der Be- oder Verarbeitung von im Eigentum von CarbonHeat stehender Ware ist CarbonHeat als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen und behält zu jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist CarbonHeat auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB für CarbonHeat vor, ohne dass diese dadurch besonders verpflichtet wird. CarbonHeat bleibt Eigentümerin der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche von CarbonHeat (gem. Ziff. 14.1.) dient.
 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Vertragspartner nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nur unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gem. Ziff. 14.1 vereinbart. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Vertragspartners.
Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner nach Verarbeitung gem. Ziff. 14.4 oder 14.5 oder zusammen mit anderen, CarbonHeat nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gem. Ziff. 14.2 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von CarbonHeat.
Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CarbonHeat zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet.

Gewährleistung und Haftung
Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich unter Vorlage des Packzettels zu rügen. Rügen wegen Gewicht, Stückzahl oder offensichtlicher Mängel der Waren kann der Vertragspartner nur unverzüglich, spätestens aber 30 Tage nach Erhalt der Ware erheben. Sonstige Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von einem Jahr, und bei Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise bei einem Bauwerk verwendet worden sind, innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist der CarbonHeat zugegangen sind. Merkmale der Waren, die vom Vertragspartner vor dem Versand geprüft und nicht beanstandet werden, können später nicht mehr gerügt werden. Weiterveräußerung der Ware an Dritte sowie ihre Verwendung, Verarbeitung oder Benutzung gelten als vorbehaltliche Annahme und können deshalb später nicht mehr gerügt werden.
Zulieferungen jeder Art – auch Datenträger durch den Vertragspartner oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten – unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens CarbonHeat mit Ausnahme der Prüfung der Verwertbarkeit für die Zwecke des an CarbonHeat erteilten Auftrages.
Ansprüche aus etwaigen Mängeln der Lieferung können sich, wenn nicht eine statistische Qualitätskontrolle besonders vereinbart ist, nur auf die einzelnen mangelhaften Stücke beziehen. Ist eine statistische Qualitätskontrolle vereinbart, so findet diese im Herstellerwerk statt. Jede Partei trägt die ihre entstehenden Kosten selbst. Mängel einzelner Probestücke im Rahmen der vereinbarten Fehlergrenze (jeweils vereinbarten Fehlerprozesse) berechtigen den Vertragspartner nicht zu einer Mängelrüge. Eine statistische Qualitätskontrolle mit positivem Ergebnis an der teilzunehmen dem Vertragspartner Gelegenheit gegeben wurde, schließt spätere Rügen hinsichtlich der geprüften Merkmale der Waren aus. 
Zeigen sich bei der statistischen Qualitätskontrolle über die Fehlergrenze hinausgehende Mängel oder werden, wenn eine statistische Qualitätskontrolle nicht vereinbart ist, Mängel zu Recht gerügt, so leistet CarbonHeat innerhalb angemessener Zeit zunächst nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung fordern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Falls der Auftrag die Lieferung von Unterlagen für die Konstruktion oder Montage einschließt und diese mangelhaft sind, ist CarbonHeat nur zur Korrektur der Unterlagen und – soweit dies auf Grund der Mängel erforderlich ist – für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung des vom Vertragspartner gekauften Materials verpflichtet. Wählt der Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen Mangels zu. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn CarbonHeat die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. ab Erbringung der Leistung der CarbonHeat. Bei Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise bei einem Bauwerk verwendet worden sind, oder bei Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Entsprechendes gilt jeweils, falls die CarbonHeat schriftliche Ratschläge und technische Auskünfte erteilt. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Versäumung von Rügeobliegenheiten.

Urheberrecht
Hat CarbonHeat nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Vertragspartners zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Er hat CarbonHeat von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstehenden Schadens zu leisten. Wird CarbonHeat die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht untersagt, so ist CarbonHeat – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

Allgemeines

Erfüllungsort für Lieferungen ist das Lieferwerk, für sonstige Leistungen und Zahlungen der Sitz der CarbonHeat. Ergänzend gelten die INCOTERMS 2002, soweit nicht vorstehend andere Regelungen getroffen sind.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der CarbonHeat. Die CarbonHeat ist jedoch berechtigt, gegen den Vertragspartner auch bei dem für dessen Gerichtsstand zuständigen Gericht Klage zu erheben.
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, die Bestimmungen des Haager Übereinkommens für internationale Kaufverträge und das UN-Kaufrecht sind ausgeschlossen.
Die CarbonHeat verarbeitet Daten im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß ihrer Datenschutzerklärung.
Salvatorische Klausel • Sollten Teile vorstehender Bestimmungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Vorschrift durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommt.

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Firmensitz

Forschung und Entwicklung
Rudower Chaussee 29
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Tel . +49 30 62932562
E-Mail info@carbonheat.de

 
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Meisenstraße 94
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Tel. +49 521 52223450
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